Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 70/1874

kundgemacht 02.06.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1874× zu EisBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchgesetz (EisBG) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft ab 02.06.1874 · idF RGBl. Nr. 70/1874 § 36↗RIS↗

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Binnen drei Monaten nach erfolgter Bestätigung durch die politische Behörde hat die Unternehmung, unter Beibringung der bestätigten Verzeichnisse und Mappen, bei dem zuständigen Bezirksgerichte um die im Paragraph 18, bezeichneten Erhebungen anzusuchen.
  2. Absatz 2,Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht das im Paragraph 22, bezeichnete Edict zu erlassen, in welchem jedoch nicht die einzelnen Eisenbahngrundstücke, sondern nur die Richtung der Bahn und die Gemeinden, welche von derselben berührt werden, abzugeben sind.
  3. Absatz 3,Das Edict ist in den oben bezeichneten Gemeinden zu verlautbaren, am Gerichtshause anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.