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RGBl. Nr. 70/1874

kundgemacht 02.06.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1874× zu EisBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchgesetz (EisBG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 02.06.1874 · idF RGBl. Nr. 70/1874 § 38↗RIS↗

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Wird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, so ist der thatsächliche Besitzstand an Ort und Stelle zu erheben und das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen erforderlichen Falles richtig zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Partei, deren bei der Verhandlung gestelltes Begehren unberücksichtigt bleibt, ist zu überlassen, ihren Anspruch vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen, ohne daß jedoch hiedurch die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgehalten werden kann.