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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Wenn zur Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen ein gemeinsamer Curator aus einem Anlasse bestellt wird, welcher erkennen läßt, daß der Curator eine solche Rechtshandlung werde vornehmen müssen, die wegen ihrer Wichtigkeit einer curatelgerichtlichen Genehmigung bedarf, so hat das Curatelgericht dafür zu sorgen, daß eine Versammlung der vom gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer zum Zwecke ihrer Einvernehmung und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und von drei Ersatzmännern erfolge, welche berufen sind, die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesene Aufgabe noch vor Ertheilung der curatelgerichtlichen Genehmigung zu erfüllen.