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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Wird unmittelbar nach der Verkündigung des Ergebnisses einer Wahl gegen die Giltigkeit der Wahl aus dem Kreise der Abstimmenden Einsprache erhoben, oder hegt das zur Leitung der Versammlung berufene Mitglied des Gerichtes Bedenken gegen die Giltigkeit der Wahl, so ist noch vor Schluß der Tagfahrt der Beschluß des Curatelgerichtes einzuholen.

Findet das Curatelgericht eine Wahl aufzuheben, so ist sofort eine neue Wahl vorzunehmen.

Hiebei ist ein vom Gerichte über die Berechtigung zur Abstimmung oder über die Wählbarkeit gefällter Ausspruch als maßgebend anzusehen.

Die Entscheidung des Curatelgerichtes, durch welche eine Wahl als giltig anerkannt oder aufgehoben wird, sowie der Erfolg einer bei der Tagfahrt nicht beanständeten Wahl kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Den Gewählten ist von dem mit der Leitung der Tagfahrt betrauten Mitgliede des Gerichtes eine Bestätigung über die erfolgte Wahl zu ertheilen.

In dieser Bestätigung ist ersichtlich zu machen, in welcher Reihenfolge die Ersatzmänner zur Vertretung der Vertrauensmänner zu berufen sind. Diese Reihenfolge richtet sich nach der Größe der Stimmenzahl, welche die Ersatzmänner bei der Wahl erhielten. Im Falle einer gleichen Stimmenzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.