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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

Der gemeinsame Curator hat bei allen wichtigen Geschäften die Ansicht der Vertrauensmänner zu hören. Wenn der Curator bei dem Curatelgerichte um die Ertheilung einer Genehmigung einschreitet, so hat er die Aeußerung der Vertrauensmänner vorzulegen, sofern diese nicht durch Mitfertigung der Eingabe des Curators ihre Uebereinstimmung mit den Ansichten desselben zu erkennen geben.

Die über ein solches Einschreiten erfolgte Entscheidung des Curatelgerichtes ist auch den Vertrauensmännern zuzustellen, welche dieselbe durch die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel anfechten können.