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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

Wenn der Curator Rechtshandlungen, die der curatelgerichtlichen Genehmigung bedürfen, vorzunehmen beabsichtigt, rücksichtlich welcher ein Antrag der Versammlung der Besitzer zur Aeußerung nicht vorgelegen war, so ist er berechtigt, die Einberufung einer neuerlichen Versammlung zu verlangen. Es kann auch das Curatelgericht über das Einschreiten des Curators um Genehmigung solcher Rechtshandlungen von Amtswegen die Einberufung einer neuerlichen Versammlung verfügen.

Ueber die Art der Einberufung und das Verfahren bei der Tagfahrt selbst finden die Bestimmungen für die erste Versammlung Anwendung.