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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

Die in erster oder in zweiter Instanz gefällten Entscheidungen, welche dem in Paragraph 13, bezeichneten Einschreiten um Ertheilung einer Genehmigung ganz oder theilweise stattgeben, hat das Curatelgericht durch Edicte, die mit Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 4, zu veröffentlichen sind, kundzumachen.

Diese Entscheidungen können von jedem der durch den gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer mittelst der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Mehrere Besitzer können ein Rechtsmittel in einer gemeinschaftlichen Eingabe ergreifen.

Die Rechtsmittelfrist beginnt für die einzelnen Besitzer mit dem Tage nach der gemäß der Vorschrift des Paragraph 4,, Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung des Edictes in der Landeszeitung.

Der ein Rechtsmittel ergreifende Besitzer hat seine Berechtigung zum Einschreiten durch die Vorlage der in seinem Besitze befindlichen Werthpapiere oder des Originales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörenden Werthpapiere bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt nachzuweisen. Auf Begehren der Besitzer hat das Curatelgericht die vorgelegten Werthpapiere beziehungsweise Verwahrungsurkunden nach genommener Einsicht zurückzustellen und bei der Vorlage der Acten an die höhere Instanz zu bestätigen, welche Besitzer ihre Berechtigung zum Einschreiten nachgewiesen haben.