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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Durch das Edict sind die von dem gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer aufzufordern, bei einer Tagfahrt zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner zu erscheinen.

In dieser Aufforderung ist auch zu bestimmen, welche Art von Bescheinigung über den Besitz an den in Frage kommenden Werthpapieren bei der Tagfahrt zu liefern sei.

Liegen dem Curatelgerichte Anträge des Curators über eine der curatelgerichtlichen Genehmigung bedürfende Rechtshandlung vor, so sind diese Anträge gleichfalls in dem Edicte anzugeben; auf Ansuchen des Curators kann auch eine kurze Begründung derselben aufgenommen werden.

Das Curatelgericht kann den gemeinsamen Curator auffordern, in Betreff des vorbezeichneten und des sonstigen Inhaltes des Edictes Vorschläge zu machen, beziehungsweise die in einem Ansuchen des Curators enthaltenen Vorschläge zu ergänzen.