Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Das Edict ist an der Gerichtstafel des Curatelgerichtes anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu veröffentlichen.

Wenn es sich um Werthpapiere handelt, welche in einem öffentlichen Coursblatte notirt sind, so ist das Edict auch an allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Börsen anzuschlagen und durch die „Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

Das Gericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung des Edictes auch durch andere als die im vorstehenden Absatze bezeichneten Zeitungen erfolge, sowie daß die Veröffentlichung wiederholt werde.

Die Tagfahrt für die Versammlung der einberufenen Besitzer ist so zu bestimmen, daß zwischen der Veröffentlichung des Edictes durch die Landeszeitung und dem für die Versammlung bestimmten Tage ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen und höchstens sechs Wochen liege.