RGBl. Nr. 111/1877
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Paragraph 6,
Die Tagfahrt mit den einberufenen Besitzern findet unter der Leitung eines vom Gerichtsvorsteher bestimmten Mitgliedes des Curatelgerichtes statt.
Die einberufenen Besitzer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.