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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Die Tagfahrt mit den einberufenen Besitzern findet unter der Leitung eines vom Gerichtsvorsteher bestimmten Mitgliedes des Curatelgerichtes statt.

Die einberufenen Besitzer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.