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RGBl. Nr. 111/1877

kundgemacht 22.12.1877 RIS↗
Gesetz, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874, (R. G. Bl. Nr. 48 und 49), betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1877× zu Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 04.02.1878 · idF RGBl. Nr. 111/1877 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Die bei der Tagfahrt erschienenen Besitzer sind berechtigt, ihre Ansichten über die vom gemeinsamen Curator gegebene Darstellung der Sachlage und, wenn derselbe Anträge daran reiht oder solche von erschienenen Besitzern gestellt werden, auch über diese zu äußern.

Ergeben sich aus Aeußerungen der Betheiligten Meinungsverschiedenheiten, so hat der Leiter der Verhandlung die Fragen zu formuliren, deren Bejahung oder Verneinung geeignet ist, die Ansichten der Versammelten über die gestellten Anträge zum Ausdrucke zu bringen.

Über diese Fragen haben die erschienenen Besitzer namentlich abzustimmen.

Der wesentliche Inhalt der abgegebenen Aeußerungen, sowie die Abstimmung sind zu Protokoll zu bringen und vom Gerichte bei allen dieselbe Curatelsache betreffenden Entscheidungen von Amtswegen zu berücksichtigen.