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RGBl. Nr. 50/1879

kundgemacht 09.04.1879 RIS↗
Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen
Kundmachung RGBl. Nr. 50/1879× zu Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 24.05.1879 · idF RGBl. Nr. 50/1879 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

An materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie z. B. an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes, kann ein selbstständiges Eigenthumsrecht nicht erworben und zu diesem Ende eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden.

Inwiefern an solchen Gebäudetheilen oder Räumen ausschließliche und zur weiteren Uebertragung geeignete Benützungsrechte begründet und in das Grundbuch eingetragen werden können, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu beurtheilen.