RGBl. Nr. 50/1879
Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Wien am 30. März 1879.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Wien am 30. März 1879.