Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 22/1885

kundgemacht 11.03.1885 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 22/1885× zu Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal 13 § 0↗RIS↗
§ 78neu
in Kraft ab 08.06.1885 · idF RGBl. Nr. 22/1885 § 78↗RIS↗

Paragraph 78,

Lohnzahlungen.

Die Gewerbsinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hilfsarbeiter in barem Gelde auszuzahlen.

Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial, Benützung von Grundstücken, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Erzeugnissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangener Vereinbarung zuwenden.

Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen Beköstigung auf Rechnung des Lohnes kann zwischen dem Gewerbsinhaber und dem Hilfsarbeiter vereinbart werden, sofern sie zu einem die Beschaffungskosten nicht übersteigenden Preise erfolgt.

Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hilfsarbeiter Gegenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufstätten beziehen müssen.

Gewerbsinhaber dürfen den Arbeitern andere als die obbezeichneten Gegenstände oder Waaren und insbesondere geistige Getränke auf Rechnung des Lohnes nicht creditiren.

Die Auszahlung der Löhne in den Wirthshäusern und Schanklocalitäten ist untersagt.