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RGBl. Nr. 22/1885

kundgemacht 11.03.1885 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 22/1885× zu Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal 13 § 0↗RIS↗
§ 78aneu
in Kraft ab 08.06.1885 · idF RGBl. Nr. 22/1885 § 78a↗RIS↗

Paragraph 78 a,

Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.