RGBl. Nr. 22/1885
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78aneu
Paragraph 78 a,
Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.