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RGBl. Nr. 22/1885

kundgemacht 11.03.1885 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 22/1885× zu Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal 13 § 0↗RIS↗
§ 78bneu
in Kraft ab 08.06.1885 · idF RGBl. Nr. 22/1885 § 78b↗RIS↗

Paragraph 78 b,

Die rücksichtlich der Gewerbsinhaber in den Paragraphen 78 und 78 a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhabern, sowie auf andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.