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RGBl. Nr. 22/1885

kundgemacht 11.03.1885 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 22/1885× zu Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal 13 § 0↗RIS↗
§ 78eneu
in Kraft ab 08.06.1885 · idF RGBl. Nr. 22/1885 § 78e↗RIS↗

Paragraph 78 e,

Nichtklagbarkeit der Forderungen für creditirte Waaren.

Forderungen für Gegenstände oder Waaren, welche ungeachtet des in den Paragraphen 78, 78 a und 78 b enthaltenen Verbotes den Hilfsarbeitern creditirt wurden, können von Gewerbsinhabern und den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden sind oder mittelbar erworben wurden.

Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im Paragraph 78 d, bezeichneten Anstalten für ihre gesetzlichen Zwecke zu.