RGBl. Nr. 22/1885
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Paragraph 84,
Wenn der Gewerbsinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Verschulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt (Paragraph 82 a,), so ist er verpflichtet dem Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die ganze Kündigungsfrist, beziehungsweise für den noch übrigen Theil der Kündigungsfrist zu vergüten.