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RGBl. Nr. 22/1885

kundgemacht 11.03.1885 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 22/1885× zu Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal 13 § 0↗RIS↗
§ 91neu
in Kraft ab 08.06.1885 · idF RGBl. Nr. 22/1885 § 91↗RIS↗

Paragraph 91,

Stellvertreter der Gewerbsinhaber.

Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.