RGBl. Nr. 22/1885
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91neu
Paragraph 91,
Stellvertreter der Gewerbsinhaber.
Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.