RGBl. Nr. 22/1885
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Paragraph 92,
Kaufmännisches Hilfspersonale.
Auf die Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handlungsdiener finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes nur insoferne Anwendung, als in dem Handelsgesetzbuche nicht etwas Anderes angeordnet ist.