Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 57/1890

kundgemacht 15.04.1890 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Kundmachung RGBl. Nr. 57/1890× zu Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

Insofern in einzelnen Fällen nachgewiesen werden sollte, dass zur Bedeckung eines unabweisbaren außerordentlichen Aufwandes die im Paragraph 19, bezeichneten Leistungen und sonstige zu Gebote stehende Mittel nicht hinreichen, kann von der Staatsbehörde für die Dauer des außerordentlichen Bedürfnisses ein die statutenmäßige Maximalhöhe übersteigendes Ausmaß der Leistungen bewilligt werden.