Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 57/1890

kundgemacht 15.04.1890 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Kundmachung RGBl. Nr. 57/1890× zu Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012 § 31↗RIS↗

Paragraph 31,

Der Staatsbehörde bleibt es ferner vorbehalten, Mitglieder des Gemeindevorstandes, sowie Religionsdiener, deren Amtsführung die öffentliche Ordnung gefährdet, des Amtes zu entsetzen.

Die Amtsentsetzung ist jedenfalls zu verfügen, wenn einer der bezeichneten Functionäre die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen, oder zu öffentlichen Ärgernissen gereichen.

Die in Gemäßheit der obigen Bestimmungen verfügte Amtsentsetzung bewirkt das Erlöschen des Anstellungsvertrages; der betreffende Functionär wird, unbeschadet der gesetzlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurtheilung, für die Dauer von drei Jahren unfähig, ein Amt in der Cultusgemeinde zu bekleiden.