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RGBl. Nr. 57/1890

kundgemacht 15.04.1890 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Kundmachung RGBl. Nr. 57/1890× zu Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Zur Verwaltung der Angelegenheiten einer Gemeinde ist ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach außen vertritt.

Im übrigen wird die Organisation der Gemeinde (Cultusrath, Ausschuss u. d. gl.) durch das Statut geregelt.

Die Mitglieder des Vorstandes, Cultusrathes, Ausschusses u. d. gl. werden durch Wahl berufen. Die Ausschließungsgründe für die Wahl zur Ortsgemeindevertretung haben auch für die Wahlen in der Cultusgemeinde zu gelten.

In den Vorstand können nur Angehörige der Cultusgemeinde berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind der Staatsbehörde anzuzeigen.