weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
RGBl. Nr. 111/1895
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
Ablehnung von Richtern.
Paragraph 19,
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.