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RGBl. Nr. 111/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1895× zu JN×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 111/1895 § 19↗RIS↗

Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

Ablehnung von Richtern.

Paragraph 19,

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

  1. Ziffer eins
    weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.