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RGBl. Nr. 111/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1895× zu JN×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) neu § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 111/1895 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 77↗RIS↗

Verlassenschaftsangelegenheiten.

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Gerichtsstand für Klagen, durch welche Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen bestimmt sich, solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitze des Gerichtes, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist.
  2. Absatz 2,Klagen, welche die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, gehören vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen.