RGBl. Nr. 111/1895
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82neu
Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.
Paragraph 82,
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (Paragraph 49,, Ziffer 4, Anmerkung, richtig: Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4,)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.