RGBl. Nr. 111/1895
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85neu
Exterritoriale Personen.
Paragraph 85,
Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (Paragraph 81,), sowie über die in Paragraphen 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben.