RGBl. Nr. 111/1895
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
Paragraph 92,
Besitzstörungsklagen (Paragraph 49,, Ziffer 4, Anmerkung, richtig: Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4,)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.