Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 135neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 135↗RIS↗

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des Paragraph 134,, Ziffer eins,, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.