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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 214neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.04.2022 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022 § 214↗RIS↗

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Gegen die die Protokollirung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Wird im Verfahren vor Gerichtshöfen gegen die bezüglichen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden Einsprache erhoben, so hat darüber der Senat zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.