Absatz eins,Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im Paragraph 207, erwähnten Angaben und den gemäß Paragraph 208, etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 216neu
Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.
Paragraph 216,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.