Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 216neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.04.2022 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022 § 216↗RIS↗

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im Paragraph 207, erwähnten Angaben und den gemäß Paragraph 208, etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.