Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 318neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 318↗RIS↗

Auskunftssachen.

Paragraph 318,

  1. Absatz eins,Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.