Absatz eins,Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 429neu
Paragraph 429,
- Absatz 2,Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in Paragraph 417,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.