Absatz eins,Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der Paragraphen 494 und 496 mittels Beschlusses.
RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 499neu
Paragraph 499,
- Absatz 2,Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder theilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung oder zur Durchführung des Berufungsverfahrens (Paragraph 487,) gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurtheilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.
- Absatz 3,In Bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des Paragraph 479, zur Anwendung zu kommen.
- Absatz 4,Das Gleiche gilt, wenn das Berufungsgericht das Urtheil, durch welches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändert und die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.