RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 576neu
Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.
Paragraph 576,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im Paragraph 1103, a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.