RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 597neu
Paragraph 597,
Über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches ist nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.