Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 192neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.2000 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000 § 192↗RIS↗

Paragraph 192,

Der Widerspruch kann dadurch entkräftet werden, dass der Meistbietende oder derjenige, der nächst ihm das höchste Anbot im Versteigerungstermine gemacht hat, sich sogleich im Termine bereit erklärt, die Liegenschaft um das höchste Anbot sammt dem zur vollen Deckung des widersprechenden Gläubigers noch fehlenden Betrage zu erwerben. Wenn von beiden Personen solche Anerbieten gemacht werden, ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu ertheilen.