RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 249neu
Zweiter Titel.
Execution auf das bewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung.
Execution auf körperliche Sachen.
Paragraph 249,
Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.