BGBl. Nr. 519/1995
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 249geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Zweiter Titel.
Execution auf das bewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung.
Execution auf körperliche Sachen.
§. 249.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.
§ 249geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
Zweiter Titel.
Execution auf das bewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung.
Execution auf körperliche Sachen.
§. 249.
(1) Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Erfolg oder Nichterfolg feststeht. Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels überschreiten und die Amtshandlung im Sprengel ihres bzw. des benachbarten Bezirksgerichts und im ganzen Ort vornehmen. Sie dürfen stattdessen auch das nach der Lage der beweglichen körperlichen Sachen zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig. Werden Gegenstände gepfändet oder ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.