Rechtstracker.at

§ 249 EO

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 249 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 24901.10.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
§ 24901.07.201130.09.2014 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 24901.01.200430.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 31/2003
§ 24901.07.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 24901.10.199530.06.1996 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 24901.01.189830.09.1995 RGBl. Nr. 79/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 249

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 31/2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
  2. Absatz 2,Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Erfolg oder Nichterfolg feststeht. Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels überschreiten und die Amtshandlung im Sprengel ihres bzw. des benachbarten Bezirksgerichts und im ganzen Ort vornehmen. Sie dürfen stattdessen auch das nach der Lage der beweglichen körperlichen Sachen zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig. Werden Gegenstände gepfändet oder ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
  3. Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Fahrnisexekution, Vollzugsauftrag

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12037930

alte Dokumentnummer

N2199536259L