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§ 249 EO

Fassungen
01.07.2011 bis 30.09.2014 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 249 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 24901.10.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
§ 24901.07.201130.09.2014 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 24901.01.200430.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 31/2003
§ 24901.07.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 24901.10.199530.06.1996 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 24901.01.189830.09.1995 RGBl. Nr. 79/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 249

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014danach: BGBl. I Nr. 69/2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Absatz 3, ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 415,).

Text

Zweiter Titel.
Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
  2. Absatz 2,Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
  3. Absatz 2 a,Werden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
  4. Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Fahrnisexekution, Abteilung, Exekution, Beschluss

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40124512