RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 326neu
Beitreibung.
Paragraph 326,
Eine Überweisung des gepfändeten Anspruches an Zahlungsstatt ist nicht zulässig.