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RGBl. Nr. 140/1896

kundgemacht 04.08.1896 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Kundmachung RGBl. Nr. 140/1896× zu Notwegegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notwegegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 04.08.1896 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 140/1896 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Die Sachverständigen sind vor Beginn der Erhebung in Eid zu nehmen, falls nicht auf die Beeidigung von allen Parteien verzichtet wird.

Dieselben haben nach genauer Prüfung der Sachlage ihr Gutachten über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen und übrigen Grundlagen, auf denen sein Gutachten beruht, anzugeben.