RGBl. Nr. 140/1896
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf die zu bewirkende Verfachung der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 sinngemäße Anwendung.