RGBl. Nr. 140/1896
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23,
Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittlerweile eine Veränderung in wichtiger Beziehung erfahren haben.