RGBl. Nr. 140/1896
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Paragraph 26
Insoweit die in Gemäßheit dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen einer zwangsweisen Vollstreckung bedürfen, kann auf Grund derselben die Execution nach den Vorschriften des Verfahrens in Streitsachen geführt werden.