RGBl. Nr. 140/1896
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.
Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.