RGBl. Nr. 140/1896
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28,
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
Mit dem Vollzuge desselben sind Meine Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.