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RGBl. Nr. 140/1896

kundgemacht 04.08.1896 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Kundmachung RGBl. Nr. 140/1896× zu Notwegegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notwegegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 04.08.1896 · idF RGBl. Nr. 140/1896 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.