RGBl. Nr. 140/1896
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Der Anspruch auf Einräumung eines Nothweges unterliegt nicht der Verjährung.
Der Anspruch auf Einräumung eines Nothweges unterliegt nicht der Verjährung.